Insgesamt ist das Verschulden in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Isoliert betrachtet erscheint eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Einzelstrafe angemessen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass vorliegend ein sehr enger, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zu den Delikten des Straftatendossiers 1 besteht. Entsprechend geringer erscheint der Gesamtschuldbeitrag der falschen Anschuldigung, sodass sich gestützt auf Art. 49 StGB eine Erhöhung der Einsatzstrafe um bloss 3 Monate auf 12 Monate rechtfertigt.