2 StGB widerspiegelt. Hingegen wurde das Persönlichkeitsrecht von D.L. (ehemals D.K.) nicht massgeblich verletzt, zumal dieser in die strafbare Handlung eingewilligt und dem Beschuldigten seine persönlichen Angaben für die Vervollständigung des Personalienblatts zu diesem Zweck zugesandt hat. -7- Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus egoistischen Gründen gehandelt hat, um sich selber vor einer Strafverfolgung und Administrativmassnahmen zu schützen, und über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte (siehe dazu oben).