125 und 128 f.) und andererseits Befragungen von D.L. (ehemals D.K.) sowie des Beschuldigten durchgeführt werden mussten (delegierte Einvernahme vom 11. Juni 2020 [UA act. 229 ff.], delegierte Einvernahme vom 24. September 2020 [UA act. 265 ff.]). Dass die falsche Anschuldigung bezüglich einer Übertretung erfolgte, ist nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, da sich dieser Umstand bereits im eingeschränkten Strafrahmen von Art. 303 Ziff. 2 StGB widerspiegelt.