Der Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung strafbar gemacht, indem er der Polizei angegeben hat, D.K. habe die Geschwindigkeitsübertretung vom 21. Mai 2019 begangen, für die in Wahrheit der Beschuldigte verantwortlich war (siehe dazu oben). Die geschützten Rechtsgüter wurden insofern verletzt, als einerseits aufgrund der Angabe des ehemaligen Nachnamens D.K. ein Rechtshilfegesuch der Kantonspolizei Solothurn an die Stadtpolizei Aarau erfolgte (UA act. 125 und 128 f.) und andererseits Befragungen von D.L. (ehemals D.K.) sowie des Beschuldigten durchgeführt werden mussten (delegierte Einvernahme vom 11. Juni 2020 [UA act.