2.4.2. Die Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung ist für die falsche Anschuldigung in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Für die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Sodann werden auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1).