Entgegen der Vorinstanz wären ihm verschiedene Wege offen gestanden, sein Geschäft weiter zu betreiben, wenn ihm der Führerausweis tatsächlich entzogen worden wäre. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, vom Gebrauch einer gefälschten Urkunde abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Handlungen von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.