1 Abs. 1 StGB) und darf deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Vor dem Hintergrund des geschützten Rechtsguts (siehe dazu oben), ist ebenfalls unerheblich, dass D.L. (ehemals D.K.) einwilligte, dass der Beschuldigte seine Personalien auf dem Personalienblatt angibt und ihm die entsprechenden Informationen übermittelte.