Die Art und Weise seines Handelns ist nicht über die Erfüllung des Tatbestands, der den Gebrauch einer gefälschten Urkunde zur Täuschung voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat aus egoistischen Gründen gehandelt. Die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, ist vorliegend aber bereits tatbestandsbegründend (siehe Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und darf deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2).