Der Beschuldigte hat das unechte und unwahre Personalienblatt bewusst zur Täuschung einer Strafverfolgungsbehörde – wenn auch im Rahmen einer Übertretung – verwendet. Entsprechend schwer wiegt die Rechtsgutsverletzung. Der Taterfolg ist damit auch in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe als nicht mehr leicht zu bezeichnen.