Damit hat der Beschuldigte aufgrund der Täuschung über den Aussteller eine unechte sowie aufgrund des falschen Inhalts eine unwahre Urkunde geschaffen. Das Personalienblatt hat der Feststellung des Lenkers eines Motorfahrzeugs, mit welchem eine nicht nur strafrechtlich, sondern auch administrativrechtlich erhebliche Verkehrsregelverletzung begangen worden ist, gedient. Mithin ist von einer für die Strafverfolgung hohen Bedeutung und Relevanz des Personalienblatts auszugehen, was dem Beschuldigten durchaus bewusst war. Der Beschuldigte hat das unechte und unwahre Personalienblatt bewusst zur Täuschung einer Strafverfolgungsbehörde – wenn auch im Rahmen einer Übertretung – verwendet.