zu fünf Jahren bestraft. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters festzusetzen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Urkundenfälschung schützt – im vorliegenden Kontext – das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2; BGE 123 IV 61 E. 5a; BGE 122 IV 332 E. 2a; BGE 120 IV 122 E. 4c, je mit Hinweisen).