2.4. 2.4.1. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das schwerste Delikt, wobei diesbezüglich auf den Strafrahmen bzw. eine abstrakte Betrachtung abzustellen ist (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Vorliegend ist die Einsatzstrafe somit für die Urkundenfälschung festzusetzen. Die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird – nachdem eine Geldstrafe nicht infrage kommt (siehe dazu oben) – mit Freiheitsstrafe bis -5-