waltschaft Baden vom 12. September 2014 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 verurteilt. Es handelt sich jedoch nicht um einschlägige Vorstrafen und die Strafen sind – in Relation zum Strafrahmen – nicht sehr hoch ausgefallen. Der Beschuldigte hat diese Strafen bezahlt und bis zur Begehung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten sind rund fünf Jahre vergangen. Entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft, S. 3; vgl. hingegen Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft) erweist sich eine Geldstrafe daher als die angemessene Sanktion für die übrigen Delikte.