In Bezug auf die übrigen Delikte, für welche aufgrund des Verschuldens eine Geldstrafe möglich kommt, ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte sich von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und daher unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit für die begangene qualifizierte Geldwäscherei stattdessen eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden müsste. Der Beschuldigte wurde zwar mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. März 2014 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 60.00 und mit Strafbefehl der Staatsan-