Wie zu zeigen sein wird, kommt hinsichtlich der Urkundenfälschung und der falschen Anschuldigung (Straftatendossier 1) aufgrund der Schwere des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion infrage. In Bezug auf die übrigen Delikte, für welche aufgrund des Verschuldens eine Geldstrafe möglich kommt, ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte sich von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und daher unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit für die begangene qualifizierte Geldwäscherei stattdessen eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden müsste.