2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. -4- 2.3. Die Tatbestände der Urkundenfälschung, der falschen Anschuldigung, der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Missbrauchs von Ausweisen durch Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sehen alle alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.