des Missbrauchs von Ausweisen durch Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung, des Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (Straftatendossier 3); des Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden und falscher Anschuldigung (Straftatendossier 5) schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.