2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich – im mit Berufung angefochtenen Umfang – der Urkundenfälschung, der falschen Anschuldigung, der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege (Straftatendossier 1); der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Straftatendossier 2); des Missbrauchs von Ausweisen durch Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung, des Fahrens ohne Berechtigung durch Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (Straftatendossier 3);