3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 19. Mai 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Infolge beschränkter Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung des Beschuldigten ist nur die Strafzumessung hinsichtlich der Verge- hens- und Verbrechenstatbestände zu überprüfen. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen sind hingegen die Verfahrenseinstellung in Bezug auf die Anklage der Beschimpfung und die erstinstanzlichen Schuldsprüche hinsichtlich der Übertretungstatbestände sowie die dafür ausgefällte Busse von Fr. 1'000.00 (Art. 404 Abs. 1 StPO).