3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 2. November 2021 beantragte der Beschuldigte, ihm sei für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren zu gewähren. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 19. November 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -3- 3.4. Der Beschuldigte reichte am 7. Januar 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung seine Anschlussberufungsbegründung ein. 3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 21. Februar 2022 beantragte der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft.