3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 113.00, insgesamt Fr. 2'113.00, werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 1'408.65 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird – unter Vorbehalt der Verrechnung – angewiesen, dem Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 691.45 auszurichten. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'240.00 zu bezahlen.