6.4. Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand vor Vorinstanz mit Fr. 1'513.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des lnverkehrbringens von Pornografie (Videoaufnahme mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit einem Kind) gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB.