6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorinstanzlichen Verfahren sind die Kosten nach dem Verschuldensprinzip zu verlegen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt, weshalb er die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'240.00 zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO).