Zusätzlich ist der Aufwand in Bezug auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung im Umfang von 2.5 Stunden (inklusive Weg und Nachbesprechung) zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 220.00, der praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultieren Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'074.40. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist dem Beschuldigten ein Drittel davon, d.h. Fr. 691.45, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO). - 16 -