6.2. Dem Beschuldigten werden aufgrund seines teilweisen Obsiegens die Parteikosten im Umfang von einem Drittel entschädigt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung macht in der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote, einen Aufwand von sechs Stunden geltend. Zusätzlich ist der Aufwand in Bezug auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung im Umfang von 2.5 Stunden (inklusive Weg und Nachbesprechung) zu entschädigen.