6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Strafpunkt, obsiegt jedoch in Bezug auf das Tätigkeitsverbot. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD).