Zudem erscheint ein Tätigkeitsverbot im konkreten Fall nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten, zumal er weder einschlägige noch anderweitige Vorstrafen aufweist und in stabilen Verhältnissen lebt. Anhand der Akten und des Vorlebens ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er sich sexuell zu Kindern hingezogen fühlt bzw. die Tat der Befriedigung pädophiler Bedürfnisse diente. Unter den gegebenen Umständen wäre ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot unverhältnismässig, weshalb davon abzusehen ist.