Auch wenn die Anordnung eines Tätigkeitsverbots nicht von der Höhe der ausgesprochenen Strafe abhängt, manifestiert sich in der Höhe der auszufällenden Strafe gleichwohl eine geringe Tatschwere. Unter diesen Umständen ist noch von einem besonders leichten Fall i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB auszugehen. Zudem erscheint ein Tätigkeitsverbot im konkreten Fall nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten, zumal er weder einschlägige noch anderweitige Vorstrafen aufweist und in stabilen Verhältnissen lebt.