kinderpornografischem Inhalt weiterverbreitet, wobei zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass es lediglich an einen Empfänger ging. Der Beschuldigte hat das verbotene kinderpornografische Material nicht selber hergestellt und weder eine Beziehung zu einer minderjährigen Person angebahnt noch eine solche Beziehung ausgenutzt, um die Straftat begehen zu können. Er hat sich nur (aber immerhin) einmalig eines sogenanntes "Handsoff"-Delikts schuldig gemacht. Auch wenn die Anordnung eines Tätigkeitsverbots nicht von der Höhe der ausgesprochenen Strafe abhängt, manifestiert sich in der Höhe der auszufällenden Strafe gleichwohl eine geringe Tatschwere.