Als Anwendungsfälle von besonders leichten Fällen wurden in der Botschaft die Fälle der Jugendliebe genannt. Der Verzicht soll aber auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen möglich sein, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und keinerlei Bezug zu Pädophilie vorliegt (Botschaft, S. 6155). Im konkreten Fall hat der Beschuldigte weder eine besonders qualifizierte Anlasstat i.S.v. von Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB begangen noch wurde bei ihm eine Pädophilie diagnostiziert. Er hat einmalig ein einzelnes Video mit - 15 -