In besonders leichten Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot nicht notwendig erscheint, um den Täter vor weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten, kann das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise auf die Anordnung eines solchen Verbots verzichten, sofern der Täter keine besonders qualifizierte Anlasstat begangen hat und er nicht pädophil ist im Sinne von international anerkannten Klassifikationskriterien (Art. 67 Abs. 4bis lit. a und b StGB). Als Anwendungsfälle von besonders leichten Fällen wurden in der Botschaft die Fälle der Jugendliebe genannt.