5.2. Nach der Ansicht des Beschuldigten wäre ein solches Tätigkeitsverbot unverhältnismässig. Im Falle eines Schuldspruchs wäre von einem besonders leichten Fall i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB auszugehen. Da die Anordnung eines Tätigkeitsverbots im konkreten Fall nicht notwendig erscheine, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten, sei davon abzusehen. Die Unverhältnismässigkeit ergebe sich daraus, dass er nur eine einzelne Videodatei einmalig versendet habe und die Straftat zudem keinen Zusammenhang aufweise zu Kontakten mit Minderjährigen. Ihm könne ausserdem eine gute Prognose gestellt werden; es fehle an Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr (Berufungsantwort, Ziff.