5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt sodann, dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten (Berufungsbegründung, E. 4).