Vorliegend gibt es keinen Grund zur Annahme, der vorstrafenlose Beschuldigte würde sich durch eine bedingte Strafe nicht genügend beeindrucken lassen, zumal bereits der Eintrag im Strafregister und die Belastungen durch das Verfahren eine gewisse spezialpräventive Wirkung entfalten dürften. Entsprechend geht das Obergericht nicht davon aus, dass es zusätzlich einer Verbindungsbusse bedarf, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage aufzuzeigen. Von einer Verbindungsbusse ist deshalb abzusehen. - 14 -