Der Beschuldigte hat sich bis anhin nichts zu Schulden kommen lassen und lebt in stabilen Verhältnissen. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine bedingte Strafe hinsichtlich ihrer präventiven Effizienz nicht als zweckmässig erweisen würde. Entsprechend ist die Strafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).