Der Beschuldigte ist als Hochbauzeichner angestellt. Er verdient Fr. 4'250.00 netto pro Monat. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von pauschal 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 110.00. 4.4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.