Das Alter des Beschuldigten zur Tatzeit rechtfertigt weder eine Strafmilderung noch eine Strafminderung. Der frühere Strafmilderungsgrund des jugendlichen Alters (18-20 Jahre) wurde per 1. Januar 2007 aus dem Gesetz gestrichen. Zwar kann das Alter bei der Strafzumessung nach Art. 47 StGB berücksichtigt werden, das wäre jedoch nur dann angezeigt, wenn dem Beschuldigten altersbedingt die volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat gefehlt hätte. Das war jedoch vorliegend gerade nicht der Fall, hat der Beschuldigte doch unbestrittenermassen den illegalen Charakter des Videos erkannt. Damit erweist sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen im Ergebnis als angemessen.