4.2.4. Mit Blick auf die Täterkomponente ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte wohnt bei seinen Eltern, ist ledig und kinderlos. Er hat mittlerweile seine Lehre als Hochbauzeichner erfolgreich abgeschlossen, wobei er aktuell weiterhin als Hochbauzeichner in seinem Lehrbetrieb tätig ist. Er weist keine Vorstrafen auf. Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine Gründe, die zu einer Straferhöhung oder Strafminderung führen müssten. Es ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Der Beschuldigte hat im Sinne eines Teilgeständnisses eingeräumt, dass sich das illegale Video in seiner Dropbox befunden hat.