Unter den genannten Umständen und unter Berücksichtigung der ganzen Palette von strafbaren Handlungen, die vom Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 StGB erfasst werden, ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen. Schuldangemessen erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen.