Erzeugnissen ging, sondern er eine solche im Sinne eines Eventualvorsatzes lediglich in Kauf nahm. Das Handlungsmotiv dürfte darin bestanden haben, durch die Bereitstellung von pornografischem Material in den Besitz neuer (legaler) pornografischer Erzeugnisse zu gelangen. Dabei handelt es sich zwar um egoistische Beweggründe, solche sind jedoch bei strafbaren Handlungen gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB in aller Regel vorhanden, weshalb sie bei der Verschuldensbewertung nicht negativ zu Buche schlagen. Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten, sich an die Rechtsordnung zu halten, war nicht erkennbar eingeschränkt.