Entgegen der Darstellung in der Anklage ist auch nicht belegt, dass der Beschuldigte das fragliche Video mehreren Internetnutzern zur Verfügung stellen wollte. Der Beschuldigte verwendete zudem keine speziell abgesicherte Software, die ihn vor einer strafrechtlichen Verfolgung geschützt hätte. In subjektiver Hinsicht ist leicht schuldmindernd zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten (mutmasslich) nicht um die gezielte Verbreitung von kinderpornografischen - 12 -