2018, N 2 zu Art. 197 StGB) liegt damit eine nicht mehr leichte Form von strafbarer Pornografie vor. Andererseits ist darin noch keine Darstellung zu erblicken, die zu den schwersten Formen von Kinderpornografie gehört. Der Beschuldigte hat das fragliche Video nicht selber hergestellt, vielmehr wurde es ihm von einer Drittperson zur Verfügung gestellt. Es ist ihm nur (aber immerhin) die einmalige Verbreitung dieses einzelnen Videos zur Last zu legen. Entgegen der Darstellung in der Anklage ist auch nicht belegt, dass der Beschuldigte das fragliche Video mehreren Internetnutzern zur Verfügung stellen wollte.