4.2.3. Der Beschuldigte stellte ein kinderpornografisches Video einer Drittperson über einen Dropbox-Link zur Verfügung. Was den Inhalt der Videoaufnahme betrifft, so ist darin zu sehen, wie eine erwachsene männliche Person ihr Geschlechtsteil an der Vagina eines kleinen Mädchens reibt. Mit Blick auf das primäre geschützte Rechtsgut, die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (BGE 131 IV 16 E. 1.2) bzw. dem Schutz potentieller «Darsteller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N 2 zu Art.