4.2. 4.2.1. Das Inverkehrbringen von Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt.