4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei – ausgehend von einem leichten Verschulden und einer neutralen Täterkomponente – mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Der Tagessatz sei auf Fr. 30.00 festzulegen und die Geldstrafe sei bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Die bedingte Geldstrafe sei mit einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00 zu kombinieren, an deren Stelle bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen trete (Berufungsbegründung, E. 3.2 ff.). Der Beschuldigte äusserte sich nicht zum Strafmass für den Fall, dass es zu einem Schuldspruch kommen sollte. - 11 -