52 StGB käme zudem nur in Betracht, wenn keinerlei Strafbedürfnis vorhanden wäre (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). Das trifft auf einen Fall der vorliegenden Art nicht zu, indem der Beschuldigte ein kinderpornografisches Erzeugnis verbreitet, das einen vergleichsweisen schweren Fall von Kindsmissbrauch dokumentiert.