3.5. Die von der Vorinstanz erwähnten Opportunitätsgründe können nicht zu einem Freispruch führen. Das würde selbst dann gelten, wenn die Voraussetzungen gemäss den Art. 52-54 StGB erfüllt wären. Diesfalls könnte höchstens ein Schuldspruch unter gleichzeitigem Verzicht auf eine Strafe erfolgen (vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.3). Es fehlt jedoch sowohl an einer Betroffenheit des Beschuldigten durch seine Tat i.S.v. Art. 54 StGB als auch an einer Wiedergutmachung i.S.v. Art. 53 StGB. Eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB käme zudem nur in Betracht, wenn keinerlei Strafbedürfnis vorhanden wäre (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3).