Stattdessen ist anzunehmen, dass der Beschuldige das Video mit bekanntermassen illegalem Inhalt nach dem Download zusammen mit anderen legalen Dateien wissentlich und willentlich in seiner Dropbox belassen hat. Durch das Versenden eines Dropbox- Links an andere Internet-Nutzer nahm er in Kauf, dass diese auch von der illegalen Datei Kenntnis erhalten, selbst wenn er dies in Bezug auf die inkriminierte Datei nicht direkt angestrebt haben sollte. Entsprechend ist dem Beschuldigen eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorzuwerfen.