3.4. Unter diesen Umständen ist das Obergericht davon überzeugt, dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten, er habe beim Versenden des Dropbox- Links angenommen, dass er die illegale Videodatei bereits gelöscht habe und sich deshalb nicht mehr in der Dropbox befinde, um eine blosse Schutzbehauptung handelt. Stattdessen ist anzunehmen, dass der Beschuldige das Video mit bekanntermassen illegalem Inhalt nach dem Download zusammen mit anderen legalen Dateien wissentlich und willentlich in seiner Dropbox belassen hat.