Das spricht dafür, dass er es jedenfalls nicht nach der ersten Sichtung gleich gelöscht hat. Wenn der Beschuldigte das Video gelöscht haben will, weil er dessen problematischen Inhalt erkannt hat, wäre zu erwarten gewesen, dass er es gleich nach der ersten Sichtung gelöscht und dieses entlastende Element im Strafverfahren von Anfang an erwähnt hätte. Das war jedoch nicht der Fall, obwohl sich zahlreiche Fragen im Rahmen der ersten Einvernahme um den Erhalt des Videos und dessen Weiterleitung gedreht haben und der Beschuldigte beispielsweise auch gefragt wurde, ob er es seinem jüngeren Bruder ebenfalls gezeigt hat.